Alternative Rückdeckungen von Pensionszusagen mit Aktien- beziehungsweise Investmentfonds waren über Jahre aus steuerlicher Sicht sehr attraktiv. Auch in der GGF-Versorgung werden solche fondsbasierten Rückdeckungen angewendet. Durch eine steuerrechtliche Änderung entfällt allerdings weitgehend die steuerliche Privilegierung von Dividenden. Dadurch verliert die fondsbasierte Rückdeckung einen wesentlichen steuerlichen Vorteil.
Neben Veräußerungsgewinnen waren bisher auch Dividendenerträge aus Investment- beziehungsweise Aktienfonds bei Kapitalgesellschaften zu 95 Prozent steuerfrei. Beide Ertragsquellen waren somit lediglich zu 5 Prozent körperschaftsteuerpflichtig (§ 8b KStG). Die Dividendenerträge wurden lediglich zur Berechnung der Gewerbesteuer zum Gewerbeertrag hinzugerechnet.
Unrealisierte Kursgewinne sind steuerlich irrelevant. Denn Fondsanteile bzw. Wertpapiere werden steuerlich zu den fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert.
Steuerlich waren Investment- beziehungsweise Aktienfonds als Rückdeckung besser gestellt als klassische Lebensversicherungen. Denn deren Erträge sind steuerwirksam. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Dividenden und Zinserträge sorgte bei gleicher Wertentwicklung für eine bessere Rendite nach Steuern zugunsten der fondsbasierten Rückdeckung. Allerdings sind fondsbasierte Rückdeckungen bekanntlich mit einem höheren Anlagerisiko verbunden. Hinterbliebenen- und BU-Schutz können im Übrigen ausschließlich über die Lebensversicherung rückgedeckt werden.
Grund der Gesetzesänderung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 20.10.2011, C-284/09). Nach diesem Urteil dürfen Dividenden an beschränkt steuerpflichtige Gesellschaften aus dem EU-/EWR-Raum nicht höher besteuert werden als Dividenden an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland. Durch einen neuen Absatz 4 in § 8b KStG wurde das EuGH-Urteil in deutsches Recht umgesetzt.
Danach entfällt die Steuerbefreiung für Dividenden, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Das ist bei Publikums-Investmentfonds grundsätzlich anzunehmen. Die steuerrechtliche Privilegierung von Veräußerungsgewinnen bleibt erhalten. Die Neuregelung gilt bereits ab dem 1.3.2013.
Fazit: Im Bereich der Rückdeckung durch Investmentfonds oder Wertpapiere haben Banken und Fondsgesellschaften ein zentrales Verkaufsargument im Wettbewerb mit Versicherern verloren.